Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Steuerberater kann ohne vorheriges Herausgabeverlangen unverhältnismäßig sein (LG)
Die Anordnung der Durchsuchung einer Steuerkanzlei zur Beschlagnahme von Unterlagen muss wie jede andere strafprozessuale Zwangsmaßnahme verhältnismäßig sein.
Das Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StOP kann als mildere Maßnahme der Durchsuchungsanordnung vorgehen. (Leits. n. amtl.)
In dem Fall ging es um ein Strafverfahren gegen den Mandanten eines Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung.
Quelle
LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.3.2013, 2 Qs 15/13, rkr.; BeckRS 2013, 05113
StPO §§ 103, 97, 95, 53