GmbH - Einstweiliger Rechtsschutz im Wege der action pro socio

In Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Klage im Wege der sog. actio pro socio nur dann zulässig, wenn vorher kein Gesellschafterbeschluss gefasst werden kann. Andere Rechtsbehelfe gehen grundsätzlich vor.

Hintergrund

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Der Geschäftsführer dieser GmbH ("Gesellschaft") übertrug mehrere Teil- und Wohnungseigentumsrechte der Gesellschaft an einem Grundstück auf eine andere, von dem Geschäftsführer als Alleingesellschafter gegründete GmbH. Ein diese Veräußerung legitimierender Beschluss der Gesellschafter der Gesellschaft lag nicht vor. Ein von dem Mehrheitsgesellschafter daraufhin gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots des Geschäftsführers wurde vom Landgericht zunächst erlassen. Auf Widerspruch des Geschäftsführers wurde die einstweilige Verfügung vom Landgericht aus formellen Gründen aufgehoben.

Im Anschluss daran beantragte der Mehrheitsgesellschafter erneut den Erlass einer auf ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gerichteten einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer, die antragsgemäß erlassen wurde. Die erforderliche Dringlichkeit der Anträge begründete der Mehrheitsgesellschafter jeweils insbesondere damit, dass für die Abberufung des Geschäftsführers nach der Satzung ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss Voraussetzung war. Vor dem Hintergrund der freundschaftlichen Beziehung zwischen einem anderen Gesellschafter der Gesellschaft und dem Geschäftsführer war ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss allerdings höchstwahrscheinlich nicht zu erzielen.

Entscheidung

Nach erfolglosem Widerspruch hatte die Berufung des Geschäftsführers Erfolg. Denn es liegen weder der erforderliche Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund für den Antrag des Mehrheitsgesellschafters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.

Zwar ist der einstweilige Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht als angemessenes Mittel anerkannt. Dem Mehrheitsgesellschafter fehlte es für den Verfügungsanspruch jedoch an der sog. Aktivlegitimation, also dem Recht, die Klage selbst zu erheben. Diese Ansprüche stehen dem Mehrheitsgesellschafter weder aus eigenem Recht zu noch war er vorliegend befugt, die Ansprüche für die Gesellschaft im Wege der Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) geltend zu machen.

Insbesondere hinsichtlich der actio pro socio lässt das Gericht zwar offen, ob ein Gesellschafter überhaupt zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen (Fremd-)Geschäftsführer im Wege der actio pro socio berechtigt ist. Denn selbst wenn ein solches Vorgehen grundsätzlich als zulässig erachtet würde, hält das Gericht die actio pro socio nur in besonderen Konstellationen für anwendbar, in denen die Gesellschaft sich in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder handlungsunwillig darstellt. Im vorliegenden Fall hätte der Mehrheitsgesellschafter jedoch bereits nach dem Erlass der ersten einstweiligen Verfügung eine Gesellschafterversammlung einberufen können. Allein das Argument, dass ein einstimmiger Beschluss hier höchstwahrscheinlich nicht zustande kommt, überzeugte das Gericht nicht. Denn selbst in solch einem Fall steht noch die Beschlussanfechtungsklage als Mittel zur Verfügung.

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