Was bei Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer zu beachten ist (OLG)
Ob gegen einen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Liegt jedoch kein Beschluss vor, fehlt der GmbH im Gerichtsverfahren die Klagebefugnis.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte 2 Geschäftsführer. Die Gesellschaft verlangte von einem der Geschäftsführer Schadensersatz, weil er ohne Absprache mit dem weiteren Geschäftsführer Vergütungszahlungen veranlasst hatte, für die nach Auffassung der Gesellschaft kein Rechtsgrund bestand. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen, da die für die Geltendmachung der Ersatzansprüche nötige Entscheidung der Gesellschafterversammlung fehlte. Gegen das Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung.
Entscheidung
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Zwar holte die Klägerin die für die Geltendmachung der Ersatzansprüche bisher fehlende Entscheidung der Gesellschafterversammlung ein. Da sie jedoch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, hier den Eintritt eines Vermögensschadens durch das Verhalten des Geschäftsführers, nicht beweisen konnte, blieb auch die Berufung erfolglos.
Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen aktuelle oder bereits ausgeschiedene Geschäftsführer entscheidet bei der GmbH die Gesellschafterversammlung durch Beschluss. Der dafür erforderliche Gesellschafterbeschluss muss regeln, um welches Fehlverhalten es geht, ob insoweit gegen den Geschäftsführer überhaupt vorgegangen werden soll und ggf. welche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden sollen.
Ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht ausnahmsweise entbehrlich, kann er jedoch wie im vorliegenden Fall im laufenden Verfahren und noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.
Quelle
Oberlandesgericht (OLG)