Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten: Ist der Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß? (FG)
Ja, urteilte das Finanzgericht Münster. Es hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. des Abzinsungssatzes von 5,5 % - auch nicht angesichts der derzeitigen Niedrigzinspolitik.
Hintergrund
Die Bilanzen des Klägers, der ein Autohaus führt, weisen seit 1996 bzw. 1998 zwei Darlehen von Geschäftspartnern aus. Zur Verzinsung und zu Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen wurde nichts vereinbart. Das Finanzamt behandelte die Darlehensverbindlichkeiten als unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit und zinste sie mit 5,5 % ab. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten kam das Finanzamt auf einen Vervielfältiger von 0,503. Den Differenzbetrag zur valutierten Darlehensverbindlichkeit erfasste es gewinnwirksam. Der Kläger machte geltend, dass es sich hier um langfristige Darlehen handelte, die auch dem Grunde nach dem Abzinsungsgebot unterliegen. Jedoch sind nach Auffassung des Klägers durch die wirtschaftliche Entwicklung und die seit 2012 herrschende Niedrigzinsphase auf dem freien Markt die Abzinsungssätze überholt, da sie eben diese Entwicklung nicht widerspiegeln. Nach Ansicht des Klägers ist deshalb keine Abzinsung zu berücksichtigen.
Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts bestehen keine Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des Abzinsungssatzes von 5,5 %. Der Abzinsungssatz ist eine interne Rechengröße der Bewertung einer langfristigen und unverzinslichen Verbindlichkeit. Dementsprechend geht es um die zutreffende wirtschaftliche Belastung eines Unternehmens. Der Minderaufwand infolge der Zinslosigkeit wird dabei kapitalisierend als Ertrag vorweggenommen. Darüber hinaus wirtschaftet das Unternehmen mit den nicht gezahlten Zinsen, wodurch ein weiterer positiver Effekt entstehe. Eine Abstellung allein auf vergleichbare Zinssätze ist daher nicht geboten. Mit dem Abzinsungssatz wird daher vielmehr die Rendite, die durch das verbilligte Darlehen erwirtschaftet werden kann, ausgeglichen.
Quelle
Finanzgericht Münster