Erkenntnisse zum Entwurf des BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium hat am 17.06.2021 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht.

Es handelt sich um einen Entwurf. Die Auffassung der Finanzverwaltung dürfte sich in Einzelfragen noch ändern. Unabhängig davon ist die Rechtsprechung zu beachten.

Allgemeines

Grundsätzlich stellen Kryptowährungen ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar, welches bei der Anschaffung mit dem Marktkurs zu bewerten ist.

Als Marktkurs kann der Durchschnittswert aus dem Wechselkurs von drei verschiedenen Handelsplattformen (z.B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder webbasierten Listen (z.B. https://coinmarketcap.com/de) zu Grunde gelegt werden. Ist ein Börsenkurs vorhanden, ist dieser zu Grunde zu legen. Werden Forderungen mit Einheiten einer virtuellen Währung beglichen, sind diese mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Erfüllung der Forderung zu erfassen.

Im Falle der Veräußerung sind diese i.S.d. §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Die Frist verlängert sich auf 10 Jahre, wenn Coins als Einkunftsquelle genutzt werden und hieraus zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind (d.h. bspw. bei Staking oder Lending).

Der Tausch eines Coins in einen anderen Coin (bspw. Verkauf von Bitcoin zum Kauf von Ethereum), die Umwandlung in eine staatliche Währung (EUR, USD) oder der Tausch in eine andere Ware oder Dienstleistung führt jeweils zu einer Veräußerung. Die Veräußerungsfrist von 1 Jahr beginnt nach jedem Tausch neu.

Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, d.h. die individuellen Anschaffungskosten sind von den Veräußerungskosten des jeweiligen Coins abzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen ist die Anwendung der First-in-First-out (FiFo) Methode auf die Kryptowährungen zulässig. Das heißt, dass zuerst angeschaffte Coins zuerst veräußert wurden. Die einmal gewählte Methode ist auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Coins in dieser Wallet beizubehalten. Für jede in einer Wallet befindlichen Kryptowährung besteht ein eigenes Wahlrecht.

Mining

Das BMF geht (widerlegbar) von einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG aus – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für bspw. Strom und Hardware. Dies kann jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung je nach dem Umfang der Betätigung vom Steuerpflichtigen widerlegt werden. Als Einnahmen zählen die erhaltenen Coins, als auch die Transaktionsgebühren für die Verifikation von Daten oder Entgelte für die zur Verfügungstellung von Rechenleistung.

Staking, Masternode, Lending

Erhält der Steuerpflichtige Coins im Wege des Proof of Stake oder in Zusammenhang mit dem Betreiben eines Masternode oder im Rahmen des sog. Cold Staking oder durch Lending, handelt es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um einen Ertrag, nur das der Anleger statt Geld Einheiten einer virtuellen Währung erhält. Beim Lending handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung auf Zeit.

Diese stellen somit Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar und sind mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern (keine Abgeltungssteuer). Diese Einkünfte können sodann nicht mit Verlusten aus der Veräußerung von Kryptowährungen verrechnet werden, da diesbezüglich eine eigene Verlustverrechnung gilt. Die Haltefrist i.S.d. § 23 EStG für Veräußerungsgewinne dieser Coins verlängert sich nach Auffassung der Finanzverwaltung auf 10 Jahre.

Airdrop

In der Regel handelt es sich um Marketingmaßnahmen, da man sich für einen Airdrop anmelden und Daten (Adresse, Bilder, Fotos, Videos, …) von sich preisgeben muss. Als Belohnung werden sodann Coins zugeteilt. Hängt die Vergabe von Airdrops davon ab, dass Daten angegeben werden, die über die Information hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung erforderlich ist, handelt es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Diese erhaltenen Coins sind mit dem Marktkurs (siehe Erläuterung oben) zu bewerten.

Wird ein im Rahmen des Airdrops erhaltener Coin veräußert, ist der Gewinn oder Verlust nach den Regeln des § 23 EStG zu bestimmen und zu versteuern, sofern er innerhalb der 1-Jahresfrist veräußert wird.

 

Quelle

Webseite BMF 17.06.2021

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