Entwurf zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (BMF)
In einem ausführlichen Entwurf (am 17.6.2021 auf der Homepage des BMF veröffentlicht) äußert sich das BMF zu seiner geplanten Auffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Token.
Laut Entwurf sind virtuelle Währungen als digital dargestellte Werteinheiten von Währungen definiert, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Von dieser Definition sind auch Token (digitale Werteinheiten, die Ansprüche oder Rechte verkörpern, deren Funktionen variieren) erfasst. Im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und Tokens können diverse Einkunftsarten vorliegen.
Bei im Privatvermögen gehaltenen Einheiten liegt laut BMF-Entwurf sowohl beim Tausch von virtuellen Währungen in staatliche Währungen als auch beim Tausch in andere virtuelle Währungen eine Veräußerung vor. Die Veräußerungsfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG soll nach jedem Tausch neu beginnen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns soll die Anwendung der First in First out (FiFo)-Methode zulässig sein. Durch sog. Lending (Überlassung der virtuellen Währung gegen zusätzliche Einheiten) soll sich die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verlängern. Bei sog. Forks (Aufspaltungen einer Währung, ähnlich zu einem Aktiensplit) sollen die Anschaffungskosten aufzuteilen sein. Der Anschaffungszeitpunkt der alten Einheiten soll auch der Anschaffungszeitpunkt der neuen Einheiten sein.
Im Betriebsvermögen sind die Einheiten einer virtuellen Währung laut BMF-Entwurf nach den allgemeinen Grundsätzen als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu bilanzieren. Im Betriebsvermögen gehaltene Token sollen sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen können.
Je nach Ausgestaltung können sie im Privatvermögen auch als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente anzusehen sein. Dafür müssen sie laut dem Entwurf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 WpHG erfüllen. So können auch Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen.
Daneben äußert sich das BMF auch zum sog. Mining (dem Erschaffen virtueller Währungen) und sog. Airdrops (unentgeltliche Verteilungen von virtuellen Währungen oder Token). Nicht im Entwurf enthalten ist die Auffassung des BMF zu etwaigen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen. Zum Redaktionsschluss (29.11.2021) lag noch kein finales Schreiben vor.
Quelle
Webseite BMF 17.06.2021