2020 bringt Gesetzesänderungen rund um die E-Mobilität

Das Jahressteuergesetz (JStG) enthält einige Gesetzesänderungen zum Thema Mobilität.

Sonderabschreibung von 50 Prozent

Käufer von E-Fahrzeugen können neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent für Elektrolieferfahrzeuge nutzen. Voraussetzung ist der Erwerb eines neuen - bislang ungenutzten - Elektrolieferfahrzeugs mit Erstzulassung 2020. Die steuerliche Vergünstigung soll bis 2030 gelten.

nur noch hälftige Zurechnung bei dem Gewerbeertrag

Bei der Gewerbesteuer wird ab 2020 nur noch die Hälfte der anteiligen Leasingraten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Kaufprämie

Die Kaufprämie für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge steigt - abhängig vom Listenpreis - auf bis zu 6.000 Euro. Bei Hybridfahrzeugen sind es 4.500 Euro. Diese Regelung gilt bis Ende 2025. Zuständig für die Bewilligung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

0,5 Prozent geldwerten Vorteil

Und bei E-Firmenwagen soll die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bis 2030 halbiert bleiben. Der Nutzer muss nur 0,5 statt 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuern.

 

Quelle

DATEV TRIALOG
Jahressteuergesetz (JStG)

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