Betriebsausgaben - Abzug von gesellschaftsvertraglich übernommener Gewerbesteuer (BFH)
Schon seit 2008 dürfen Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht bei der vertraglich vereinbarten Übernahme der Gewerbesteuerbelastung.
Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG , die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind.
§ 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.
Quelle
BFH, Urteil vom 07.03.2019, Az. IV R 18/17