Aus dem Solidaritätszuschlag wird faktisch eine Ergänzungsabgabe (Bundesrat)
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29.11.2019 gebilligt.
Bis 61.717 Euro Jahreseinkommen: Kein Soli mehr
Der Gesetzesbeschluss hebt die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 € auf 16.956 € an. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch zukünftig kein Soli mehr fällig. Davon profitieren rund 90 % der Steuerzahler.
Kontinuierlicher Anstieg
Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die so genannte Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Davon profitieren rund 6,5 % der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 % müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Er beträgt 5,5 % der Körper- oder Einkommenssteuer.
Hinweis
Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz, so dass die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich war.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Anmerkung
Faktisch wird damit aus dem Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der Deutschen Einheit eine Ergänzungsabgabe.
Aufgrund des Gesetzes vom 21. 12. 1967 wurde die Ergänzungsabgabe erstmals ab 01.01.1968 als eine zusätzliche Abgabe zur Deckung von Finanzbedürfnissen des Bundes erhoben. Steuersatz betrug seinerzeit 3 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und der Körperschaftsteuerschuld. Bei Einkommensbeträgen bis zu DM 16.020, (Splitting: DM 32.040,) Befreiung. Die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgte für Einkommensteuerpflichtige bis einschließlich 1974 und für Körperschaftsteuerpflichtige bis 1976.
Quelle
Bundesrat