Klarstellung für Holdinggesellschaften und Finanzunternehmen durch die Neuregelung des § 8b Abs. 7 KStG (BMF)
Die Klarstellung gilt ab 2017 und betrifft insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen, insbesondere Holding- und Private-Equity-Gesellschaften, war überfällig und ist ein Beweis dafür, dass die Steuergesetze für Konzerne gemacht werden. Gratulation an die erfolgreiche Arbeit der Lobbyisten. "Normale" Steuerpflichtige hingegen werden die Gesetzesänderung weder verstehen noch für richtig halten.
Die Sonderregelung des § 8b Abs. 7 KStG versagte dem
Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit der 95
%igen Steuerbefreiung für Beteiligungserträge und -verluste (sog.
Schachtelprivileg). Diese für Finanzunternehmen gedachte Sonderregelung hat - entgegen
der Intention des Gesetzgebers - aufgrund der weiten Auslegung auch reine
Holding- und Private-Equity-Gesellschaften betroffen.
Das verabschiedete BEPS-Umsetzungsgesetz korrigiert diese zu weite Auslegung und beschränkt die Regelung auf die ursprüngliche Gesetzesintention: Durch die Neuregelung erhält § 8b Abs. 7 KStG wieder die bankenspezifische Ausrichtung. Die Vorschrift ist danach beschränkt auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie auf Finanzunternehmen, an denen die genannte Gruppe mit mehr als 50 % beteiligt ist. Zudem entfällt die Steuerbefreiung für Anteile nur, wenn bei Erwerb der Beteiligung diese handelsbilanziell dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist (sog. Handelsbestand). Eine nachträgliche Umwidmung von Anteilen aus oder in den Handelsbestand ist damit unbeachtlich.
Damit sind reine Finanzholdinggesellschaften in gewerblichen Unternehmensgruppen von dieser Regelung nicht mehr betroffen. Auch der Erwerb und die kurzfristige Veräußerung von Anteilen unterliegen bei diesen Unternehmen zukünftig wieder der Steuerbefreiung i.S. des § 8b KStG.
Hintergrund war die Befürchtung, dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu Nachteilen für die betriebliche Altersversorgung und für Start Up-Unternehmen führen könne.
Quelle
BEPS-Umsetzungsgesetz (Base Erosion and Profit Shifting)
§§ 3 Nr. 40 Satz 3 EStG bzw. 8b Abs. 7 KStG
Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen