Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten (BFH)
Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.
Steuergegenstand der Kfz-Steuer ist das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Entsprechend kommt es auch für die Bemessung der Kfz-Steuer nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich infolge einer umfangreicheren Nutzung mehr Schadstoffe oder infolge einer nur eingeschränkt möglichen Nutzung weniger Schadstoffe ausstößt.
Quelle
BFH, Beschluss vom 13.8.2019, III B 2/19