Vermietung und Verpachtung: Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung (BFH)

Das Verpächterwahlrecht ist auch bei der Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung möglich.

  1. Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. April 2002 - X R 8/00 , BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (1)).
  2. Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.

 

Quelle

BF,H, Urteil vom 17.04.2019, Az: IV R 12/16

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