Vermietung und Verpachtung: Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung (BFH)
Das Verpächterwahlrecht ist auch bei der Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung möglich.
- Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. April 2002 - X R 8/00 , BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (1)).
- Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.
Quelle
BF,H, Urteil vom 17.04.2019, Az: IV R 12/16