Körperschaftsteuer - Daytrading-Geschäfte als Termingeschäfte (BFH)

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) mindern die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Abzugrenzen ist das Termingeschäft vom sog. Kassageschäft, bei dem der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen ist ("sofortige Erfüllung").

Sachverhalt

Streitig ist, ob Verluste aus sog. Daytrading-Geschäften nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern: Vorliegend wurden die Geschäfte der Klägerin mit Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Bank (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte "glattgestellt". Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies sei weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben) gewesen. Die Geschäfte wurden lediglich auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Geschäfte der Klägerin sind entgegen der Ansicht des FG der ersten Instanz als Termingeschäfte anzusehen und unterfallen dem tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
  • Kassageschäfte, die möglicherweise die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ausschließen würden, liegen dagegen nicht vor.
  • Der BGH hat in seinem Urteil v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00 zum sog. Daytrading darauf hingewiesen, dass je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung auch ein sog. Scheinkassageschäft (und damit ein Termingeschäft) vorliegen kann. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien durch (Neben-)Abreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des Kassageschäfts ausschließen und stattdessen allein Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen wollen.
  • So liegt der Fall hier: Die wirtschaftliche Substanz der Geschäfte bestand im Zusammenwirken der Eröffnungsgeschäfte und den darauf abgestimmten deckungsgleichen Gegengeschäften. Im Ergebnis handelte es sich um auf Differenzausgleich gerichtete Termingeschäfte. Die einzelnen Umsatzgeschäfte waren nur das technische Mittel zur Erzielung der zu Spekulationszwecken angestrebten Differenz (bloße Verrechnung der Ordervolumina mit dem Ergebnis eines Geldsaldos).

 

Quelle

BFH, Urteil v. 21.02.2018 - I R 60/16, veröffentlicht am 27.06.2018

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