Tankgutschein: Nicht für mehrere Monate im Voraus aushändigen (FG Sachsen)
Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt einen monatlichen 44-Euro-Tankgutschein, müssen Sie auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen.
Dort hatte ein Arbeitgeber Mitarbeitern für 8 Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Sein einschränkender Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In dem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuerfreigrenze nicht nutzbar, die Gutscheine sind Arbeitslohn.
Hintergrund
Warengutscheine (z. B. Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) zu werten, wenn Ihr Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn dessen Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (LStR 38.2 Abs. 3). Folglich scheidet die Sachbezugsregelung aus, wenn Sie als Arbeitgeber Tankgutscheine für 8 Monate im Voraus aushändigen. Dann hilft Ihnen auch der – schriftliche – Hinweis nichts, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Die Gutscheine stellen ganz normalen Arbeitslohn dar.
Etwas anderes würde gelten, wenn die Gutscheine so programmiert sind, dass sie nur zu bestimmten Zeitpunkten eingelöst werden können. Dann würde das auch das FG Sachsen als Sachbezug einordnen.
Quelle
FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157