Umsatzsteuer: Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen (BFH)
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.
Quelle
BFH, Urteil vom 23.02.2017, V R 37/15