Grunderwerbsteuer: Kein einheitliches Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag (BFH)
Nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richtet, führt zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten. Wie der BFH mit jetzt veröffentlichtem Urteil entschieden hat, liegt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde.
Anmerkung: In der Folge fällt für das Bauwerk keine Grunderwerbsteuer an.
Quelle
BFH, Urteil vom 08.03.2017, Az.: II R 38/14