Mehr Rechtssicherheit bei Insolvenzen (BMJV)

Die Praxis der Insolvenzanfechtung birgt für Wirtschaft und Arbeitnehmer einige Rechtsunsicherheiten. Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf eingebracht, der diese beseitigt. Die Frist, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wird verkürzt. Das Vertrauen von Arbeitnehmern, verdienten Arbeitslohn behalten zu dürfen, wird gestärkt. Das entsprechende Gesetz ist am 05.04.2017 in Kraft getreten.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

Neujustierung der Vorsatzanfechtung (Änderung des § 133 InsO)

Zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs wird die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen erschwert. Dies sind Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, insbesondere Zahlungen auf erbrachte Lieferungen und Leistungen:

  • Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.
  • Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.
  • Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.

Die genannten Einschränkungen der Anfechtbarkeit gelten nicht für unredliche Vermögensverschiebungen und Bankrotthandlungen. Wer bei solchen Handlungen „mitmacht“, verdient keinen Schutz. Deshalb verbleibt es insoweit beim bisherigen Recht, insbesondere bei dem zehnjährigen Anfechtungszeitraum.

Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs (Änderung des § 142 InsO)

Der Entwurf entspricht den legitimen Erwartungen des Wirtschaftsverkehrs und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass Leistungen des Schuldners, für die zeitnah eine gleichwertige Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt ist, grundsätzlich nicht mehr rück-abgewickelt werden können, indem er solche Bargeschäfte weitgehend auch von der Vorsatzanfechtung ausnimmt. Bargeschäfte sollen künftig nur noch dann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner unlauter handelte und der Gläubiger dies erkannt hat.

Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen bestehen, soll darüber hinaus gesetzlich klargestellt werden, dass ein Bargeschäft gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt. Das ist der Zeitraum, den bisher schon das Bundesarbeitsgericht seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat.

Einschränkung der Inkongruenzanfechtung (Änderung des § 131 InsO)

Die Änderung bezweckt, solche Gläubiger vor Anfechtungen zu schützen, die lediglich von gesetzlich zugelassenen Zwangsmitteln Gebrauch machen und dabei nicht wissen, dass der Schuldner schon zahlungsunfähig ist. Ziel ist es, insbesondere Kleingläubiger besser davor zu schützen, dass sie einen errungenen Vollstreckungserfolg wieder herausgeben müssen. Deckungen, die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden sind, sollen künftig grundsätzlich nur unter den erschwerten Anforderungen des § 130 InsO (also bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) anfechtbar sein.

Neuregelung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs (Änderung des § 143 InsO)

Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder ab Klageerhebung verzinst werden. Dadurch sollen bestehende Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen beseitigt und der Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden.

Stärkung des Gläubigerantragsrechts (Änderung des § 14 InsO)

Mit der Änderung soll es leichter werden, die Fortsetzung der wirtschaftlichen Aktivitäten insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig zu unterbinden. Dies schützt den Geschäftsverkehr vor einer mit Anfechtungsrisiken behafteten Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu insolvenzreifen Schuldnern.

 

Quelle

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.04.2017

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