Änderung der GwG-Grenze ab 2018 und Auswirkung auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Mit Wirkung ab 2018 hat der Gesetzgeber eine Anhebung der GWG-Grenze von bislang 410 EUR auf 800 EUR beschlossen. Diese Rechtsänderung betrifft die Gewinneinkünfte ebenso wie die Überschusseinkünfte (d.h. auch die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Bedeutsam ist, dass bei der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, stets auf den Nettobetrag abzustellen ist. Es kommt nicht darauf an, ob der USt-Betrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist. Folglich liegt bei einem Bruttowert von bis zu (800 EUR + USt 19 % USt =) 952 EUR ein GwG vor.
Es könnte sich vor dem Hintergrund des bevorstehenden Jahreswechsels anbieten, solche Investitionen auf das Jahr 2018 zu verschieben.
Quelle
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017, BGBl I 2017, 2143 = BStBl I 2017, 890
§ 6 Abs. 2 EStG
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EStG
R 9b Abs. 2 S. 2 EStR und R 9.12 S. 1 LStR 2015