Einkommensteuer: Sog. Sanierungserlass nicht verfassungskonform und somit auf Altfälle nicht anwendbar (BFH)

1. Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 18) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15 , BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 [BFH 28.11.2016 - GrS 1/15] ).

2. Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 (BStBl I 2017, 741) vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar.

 

Quelle

Bundesfinanzhof: Urteil vom 23.08.2017 – I R 52/14

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