FG Hamburg legt weiteres Verfahren zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften dem BVerfG vor (BVferfG)

Mit Beschluss vom 29.08. (2 K 245/17) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt.

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 01.01. bis 31.12.2015 zu beseitigen.

Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustanzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt.

Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

 

Quelle

Finanzgericht Hamburg, 2-K-245/17
Pressemitteilung vom 30.08.2017
KStG:8c/1/1 KStG:8c/1/2

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