Steuerberater dürfen die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bescheinigen

Die Bundesteuerberaterkammer stellt klar, dass Steuerberater ihren Mandanten die Einhaltung der Mindestlohnregelungen bescheinigen dürfen und stellt dazu eine Musterformulierung zur Verfügung.

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haften Auftraggeber, die Subunternehmer einschalten, für Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer des Subunternehmers wie ein Bürge. Daher werden einige Steuerberater von ihren Mandanten gebeten, zu bescheinigen, dass diese die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten haben. Steuerberater sind im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erstellung dieser Bescheinigungen befugt. Da es sich um eine Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchführung handelt, stellt die Erstellung der Bescheinigung eine zulässige Rechtsdienstleistung dar.

Gleichzeitig ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Steuerberater, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes durch den Mandanten eingehalten wurden, über ihre Berufshaftpflichtversicherung versichert. Steuerberater und ihre Mandanten sind damit im Falle eines Fehlers vor finanziellen Schäden geschützt.

Musterformulierungen:

Die Bundessteuerberaterkammer hat zur Unterstützung der Berufsangehörigen für die Bescheinigung eine Musterformulierung erarbeitet, die diesen Anforderungen entspricht:

Bei Erstellung der Lohnbuchführung durch den Steuerberater selbst:

„Hiermit bescheinigen wir, dass im Rahmen der auf der Grundlage der von uns erstellten Lohnbuchführung und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom ... bis ... keine Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes festgestellt wurden.“

oder alternativ:

„Hiermit bescheinigen wir, dass nach der auf der Grundlage der von uns erstellten Lohnbuchführung und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom ... bis... die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten wurden.“

Bei Erstellung der Lohnbuchführung durch den Mandanten oder andere Dritte:

„Hiermit bescheinigen wir, dass im Rahmen der auf der Grundlage der uns vorgelegten Abrechnungen der Löhne und Gehälter und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom ... bis ... keine Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes festgestellt wurden.“

 

Quelle

Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung v. 09.07.2015

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