Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Steuerklassenwechsel nur noch bis 30.11.2015 (DStV)

Das Jahr 2015 neigt sich langsam seinem Ende zu. Wer auf den letzten Metern noch steuerliche Veränderungen plant, sollte sich daher sputen. So können z. B. Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, aber auch Eltern- und Mutterschaftsgeld, erheblich beeinflussen kann, ist dieser Schritt insbesondere für "schwangere" Paare überlegenswert.

Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wirkt sich jedoch nur aus, wenn dieser mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen.

Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Der Wechsel aus der Kombination IV/IV lohnt sich besonders, wenn beide Partner unterschiedlich verdienen. Mit der Wahl einer günstigen Lohnsteuerklasse soll bereits unterjährig die monatliche Lohnsteuer möglichst zutreffend erhoben werden. Zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Jahressteuererklärung erstattet bzw. nacherhoben.

Ein Steuerklassenwechsel wird stets zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30.11.2015 möglich. Zuständig ist das persönliche Finanzamt, das den ausgefüllten Antrag bearbeitet, wenn dieser von beiden Partnern unterzeichnet ist.

 

Quelle

Deutscher Steuerberaterverband e. V., Pressemitteilung vom 18.11.2015

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