Umsatzsteuer: Zum Vorsteuerabzug für Notarkosten und Due-Dilligence-Leistungen (BFH)
Hat eine KG die Kosten der notariellen Beurkundung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditanteilen sowie einer sog. "Due-Diligence"-Leistung getragen, steht ihr der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn sie diese Leistungen weder rechtlich noch tatsächlich bezogen hat.
Hintergrund
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungsempfänger ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil v. 5.10.1995 - V R 113/92).
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 veräußerten ihre beiden Kommanditisten 94 Prozent ihrer Kommanditanteile an die P-GmbH. Die Übertragung wurde notariell beurkundet. In der notariellen Urkunde wurde bestimmt, dass jede Vertragspartei ihre Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages einschließlich der Beratungskosten zu tragen hatte. Die Kosten für die Beurkundung des Vertrages sollte die GmbH & Co. KG allein tragen. Der Notar erteilte der Klägerin daraufhin eine Rechnung nebst USt. Zudem erhielt sie von einer Steuerberatungs- und WP-Gesellschaft eine Rechnung für eine zuvor durchgeführte „Due Dilligence“. Aus beiden Rechnungen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.
Hierzu führte der BFH weiter aus
- Der Klägerin ist der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu versagen, weil sie nicht Empfängerin der Leistungen des Notars und der Steuerberatungs- und WP-Gesellschaft war.
- Leistungsempfänger i.S. des Umsatzsteuerrechts ist grds. derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Nicht maßgeblich ist dagegen u.a., wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer sie bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden.
- Im Streitfall haben - sowohl rechtlich als auch tatsächlich - die Vertragsparteien der notariellen Urkunde, also die Gesellschafter der KG und die P-GmbH als Käuferin der Anteile Notarleistungen (Beurkundung und Bescheinigung) bezogen, nicht aber die Gesellschaft selbst.
- Auch in Bezug auf die in Rechnung gestellte „Due Diligence?-Leistung war die Klägerin nicht die Leistungsempfängerin. Eine "Due Diligence" (übersetzt: "gebührende Sorgfalt") ist die eingehende Prüfung eines zum Verkauf stehenden Unternehmens durch den Verkäufer oder Käufer. Leistungsempfängerin ist danach nicht die KG gewesen - bei der diese Leistung durchgeführt wurde, sondern die P-GmbH als Käuferin der Kommanditanteile. Die Klägerin hat lediglich die Kosten getragen.
Anmerkung
Die Veräußerung von Anteilen obliegt nicht der Gesellschaft, sondern ihren Gesellschaftern. Dies hat der BFH bereits – ertragsteuerlich – entschieden (BFH, Urteil v. 17.5.2000 - I R 79/99). Diesen Grundsatz hat der BFH nun auf das USt-Recht übertragen. Folglich konnte die GmbH & Co. KG nicht Empfänger der Notar- bzw. Steuerberatungs- und WP-Leistungen sein. Die Frage, ob der P-GmbH als Erwerberin ein Recht auf Vorsteuerabzug aus den Notar- und „Due-Dilligence“-Leistungen zusteht, musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.
Quelle
BFH, Urteil v. 30.4.2014 - XI R 33/11, NV; veröffentlicht am 25.6.2014