Umsatzsteuer: Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Vorsteuer im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel aufzuteilen (BFH)
- Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.
- Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Quelle
BFH, Urreil vom Urteil 07.05.2014, V R 1/10