Anträge auf Stundung und Erlass von Steuern müssen dem Finanzamt nun früher vorliegen (OFD)

Längere Vorlauffristen für SEPA-Lastschriften

Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen künftig mindestens 10 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin dem zuständigen Finanzamt vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann.

Wenn der Antrag des Steuerbürgers später beim Finanzamt eingeht, erfolgt der Einzug des bisher festgesetzten Betrages.

Grund

Seit 01.02.2014 erfolgen die Lastschriften mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vorgaben der Kreditinstitute für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge verlängern die zeitlichen Abläufe, um Änderungen berücksichtigen zu können.

Beispiel

  • Fälligkeit der Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2014 für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ist der 10.03.2014.
  • Erstelltag für den Lastschriftbestand ist der 03.03.2014.
  • Der Bearbeiter muss bis spätestens 28.02.2014 tätig geworden sein, damit die Lastschrift nicht erstellt wird.
  • Der Antrag des Steuerbürgers muss dem Finanzamt spätestens am 24.02.2014 vorliegen.

 

Quelle

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2014

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