Umsatzsteuer Wiederverkäufer: Hinweis auf Differenzbesteuerung in der Rechnung entbehrlich (FG)
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch dann möglich, wenn in den Rechnungen nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen wurde.
Hintergrund
Für die Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt die Differenzbesteuerung, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und für diese Lieferung entweder die Umsatzsteuer nicht geschuldet, nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (§ 25a UStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Jahr 2006.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
- Das Finanzamt ist bei der Schätzung der von der Klägerin erzielten steuerpflichtigen Umsätze zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lieferungen von Fahrzeugen, die die Klägerin ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gekauft und unter Rechnungslegung zwar ohne offenen Umsatzsteuerausweis, aber auch ohne Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG weiterverkauft hat, dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterfallen.
- Die Klägerin ist als Gebrauchtwagenhändlerin tätig und damit Wiederverkäuferin i. S. v. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen unterfallen allein die Lieferungen der Klägerin dem Regelsteuersatz, bei denen sie entweder bei Ankauf einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen oder beim Weiterverkauf in den Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat.
- Soweit die Klägerin die gebrauchten Fahrzeuge von Privatpersonen und damit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworben hat, unterfallen die Weiterverkäufe der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, soweit die Klägerin für den Weiterverkauf keine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt hat.
- Der Anwendung der Differenzbesteuerung steht hierbei nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Rechnungen nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen hat.
Anmerkung: Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die Regelungen zu den Pflichtangaben in Rechnungen auch im Zusammenhang mit Differenzbesteuerungen angepasst. Wird nunmehr im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet, muss die Rechnung entweder den Hinweis "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten. Anstelle der deutschen Begriffe können jedoch auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen verwendet werden (s. hierzu BMF, Schreiben v. 25.10.2013, BStBl 2013 I S. 1305).
Quelle
FG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.2014 - 1 K 2537/12 U, AO; Revision nicht zugelassen