Bundestag reduziert Ordnungsgeld bei Offenlegungsverstößen

Kleinst- und kleine Gesellschaften können rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2012 beginnen, mit geringeren Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten rechnen. Einem entsprechenden Gesetz hat der Bundestag parteiübergreifend zugestimmt. Danach sind die Ordnungsgelder nunmehr von der Unternehmensgröße abhängig.

  • Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 500 Euro herab.
  • Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 1.000 Euro (statt minimal 2.500 Euro) herab.
  • War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500 Euro (maximal bleiben 25.000 Euro möglich) angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro herab, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt.
  • Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge.
  • Es wird mit § 335 Abs. 5 HGB-E wieder das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unterlagen unverschuldet (z.B. durch den Tod des Alleingesellschafters, des Fehlens wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.

Die Rechtssystematik wird durch Trennung des bisherigen § 335 HGB in die Teile Festsetzung des Ordnungsgeldes einerseits und Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld, Rechtsbeschwerde sowie Verordnungsermächtigung andererseits verbessert. Letztere werden in einem neu gefassten § 335a HGB geregelt, wobei künftig auch eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich ist.

 

Quelle

§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB-E
§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB-E
§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HGB-E
§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB-E

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