Sanierungsklausel: Bundesregierung hat Nichtigkeitsklage 1 Tag zu spät erhoben (EuGH)

Aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.11 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel (§8c KStG) grundsätzlich nicht mehr anwenden, da sie eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.

Gegen diesen Beschluss hatte die Bundesregierung Klage erhoben – wie sich jetzt herausgestellt hat, aber nicht fristgerecht.

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage abgewiesen, da sie einen Tag nach Ablauf der Klagefrist eingereicht wurde.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung soll jedoch nicht gelten, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebes erfolgt.

Hinweis

Im Zusammenhang mit der Verlustabzugsbeschränkung sind derzeit zahlreiche Verfahren anhängig. Beispielsweise ist das FG Hamburg der Auffassung, dass die Versagung der Verlustrechnung bei einem Gesellschaftswechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat dies Frage dem BverfG vorgelegt (FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, anhängig unter Az. 2 BvL 6/11). Geeignete Fälle sollten insoweit offengehalten werden.

 

Quelle

Gericht der Europäischen Union vom 18.12.12, T-205/11
§ 8c KStG

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