Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor? (BFH)

Kernaussage

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die einem Grundstückserwerb nachfolgenden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstückes mit einzubeziehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Bauunternehmer besteht. Das abgestimmte Verhalten auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht zwingend erkennbar sein.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im März 2005 von der Bank ein unbebautes Grundstück. Das Geschäft wurde von einer Immobiliengesellschaft vermittelt, deren Gesellschafter mehrere Banken, u. a. die Verkäuferin, sind. Im April 2005 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück. Spätere Ermittlungen des beklagten Finanzamts ergaben, dass die Immobiliengesellschaft und die GmbH für das Objekt des Klägers einen Immobilienvermittlungsvertrag abgeschlossen haben. Für die Vermittlung des Grundstücks berechnete die Immobiliengesellschaft der GmbH eine Provision die mit dem Verkauf des Doppelhauses fällig wurde. Das Finanzamt ging somit von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus und bezog die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag liegt vor, wenn die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgibt und der Erwerber das Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen annimmt. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang vor, wenn die Veräußererseite durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Kauf- und Bauvertrages hinwirkt. Das Zusammenwirken muss für den Erwerber nicht objektiv erkennbar sein.

Konsequenz

Nach dem Urteil des BFH muss ein Erwerber stets damit rechnen, wenn er ein unbebautes Grundstück kauft und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit einem Bauträger den Hausbau vereinbart, dass Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zu zahlen ist.

 

Quelle

BFH, Urteil v. 19.6.2013, II R 3/12

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