Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise

Kernaussage

Der Geschäftsführer einer GmbH sieht sich im Fall der Insolvenz häufig einer persönlichen Haftung ausgesetzt. Der Haftungstatbestand ist durch die Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. Sofern er nämlich fremde Hilfe zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft in Anspruch nimmt, reichen nicht nur eine unverzügliche Beauftragung einer qualifizierten Person und eine Plausibilitätskontrolle zur Entlastung des Geschäftsführers aus. Vielmehr muss er auch auf die unverzügliche Vorlage der Ergebnisse der Prüfung hinwirken.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH und nimmt den Beklagten als deren alleinigen Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch. Auf Veranlassung der Hausbank der GmbH hatte der Beklagte im August 2003 eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Fortführungsmöglichkeiten beauftragt. Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 9.11.2003 stellte der Beklagte am 12.12.2003 einen Insolvenzantrag. Der Beklagte hat in der Zeit vom 1.9.2003 bis 30.11.2003 aus der Kasse der GmbH Zahlungen u. a. an Lieferanten und Arbeitnehmer veranlasst, obgleich nach Auffassung des Klägers die GmbH ab dem 1.9.2003 zahlungsunfähig ist. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zurück. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig fachkundig hat beraten lassen, obwohl ihm die Kenntnisse zur Beurteilung der Insolvenzreife der GmbH fehlten. Bei dieser fachkundigen Person muss es sich nicht zwingend um einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt handeln. Der Geschäftsführer muss diese Person jedoch sorgfältig auswählen und überwachen sowie das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Erfolgt die Prüfung durch einen Dritten darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auf eine unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken. Das Prüfungsergebnis wurde vorliegend jedoch verspätet erteilt und ist nicht zur Entlastung geeignet.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH im Falle der Insolvenz und hat trotz alter Rechtslage auch heute noch Bedeutung. Der Geschäftsführer der GmbH kann die Verantwortung nicht auf seine Berater überwälzen, sondern muss zur Risikominimierung daneben aktiv vorgehen.

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