Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift unwirksam (BGH)
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden, dass die Entgeltregelung im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im Geschäftsverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:
"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung ... oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung ... wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. ... Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes hat der XI. Zivilsenat das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt und zur Begründung ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse angesehen werden. Vielmehr handelt es sich - wie der XI. Zivilsenat bereits im Jahre 2001 (BGHZ 146, 377) für Klauseln, die ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift vorsehen, entschieden hatte - um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet.
Hieran hat sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensterecht, mit dem die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vom 13. November 2007 in deutsches Recht umgesetzt wurde, nichts geändert. Zwar ist der Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) nunmehr gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers (Kunde) verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB, kann er zudem für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung mit dem Kunden ein Entgelt vereinbaren. Bei der Einzugsermächtigungslastschrift in ihrer derzeitigen Ausgestaltung durch die Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen fehlt es jedoch - im Unterschied zu den bereits vorab vom Kunden autorisierten SEPA-Lastschriften sowie der Abbuchungsauftragslastschrift - an einem vorherigen Zahlungsauftrag des Bankkunden im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB; vielmehr bedarf es hier stets einer nachträglichen Genehmigung durch den Kunden.
Der aus der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) hergeleiteten Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts steht die von Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie geforderte Vollharmonisierung des nationalen Rechts mit dem EU-Recht nicht entgegen. Das Gebot der Vollharmonisierung gilt nicht für Sachverhalte, die von der Richtlinie nicht geregelt werden. So aber verhält es sich in Bezug auf die hier betroffene Benachrichtigungsfrage bei der Einzugsermächtigungslastschrift. Zwar ist das Einzugsermächtigungsverfahren ein Lastschriftverfahren im Sinne von Art. 4 Nr. 28 der Richtlinie und ein Zahlungsdienst im Sinne von Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie. Diese regelt jedoch nicht die Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift, sondern lediglich die Informationspflichten im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrags des Bankkunden, an dem es jedoch bei der Einzugsermächtigungslastschrift gerade fehlt.
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand. Sie sieht ein Entgelt für eine Tätigkeit vor, zu der die beklagte Sparkasse aufgrund der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) verpflichtet ist. § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren darf, ist mangels des erforderlichen Zahlungsauftrags des Kunden auf das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Auf die zwischen den Parteien des Weiteren streitige Frage, ob die angegriffene Klausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt, kommt es danach nicht an.
Die Entscheidung vom 22. Mai 2012 betrifft nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Sobald die Kreditwirtschaft - der Anregung im Urteil des XI. Zivilsenats vom 20. Juli 2010 (BGHZ 186, 269) folgend - durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einzugsermächtigungsverfahren ebenfalls auf eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt haben wird, kann auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.
Lesen Sie hierzu auch die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Quelle
BGH, Pressemitteilung vom 22.05.2012 zum Urteil XI ZR 290/11 vom 22.05.2012
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