Haftung des Steuerberaters bei Insolvenz des Mandanten

In dem entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter den Steuerberater einer GmbH, der neben der allgemeinen steuerlichen Beratung mit der Erstellung der Bilanzen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die GmbH beauftragt war, mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, dass er die Geschäftsführer der GmbH nicht auf das Erfordernis, einen Insolvenzantrag zu stellen, hingewiesen habe. Auf die Berufung des Steuerberaters hat das OLG Celle die Klage abgewiesen.

Schließlich stellt das OHG Celle fest, dass auch eine Haftung des Steuerberaters wegen Bei-hilfe zur Insolvenzverschleppung ausscheide, da die Geschäftsführer der GmbH die Stellung des Insolvenzantrags nicht vorsätzlich unterlassen hätten und es daher an dem für eine Bei-hilfsstrafbarkeit erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz fehle.

 

Quelle

Urteil des OLG Celle vom 06.04.2011 (3 U 190/10)
Rundschreiben 190/2011 der Steuerberaterkammer Berlin

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