Richtlinie zur Ausnahme von Kleinstunternehmen von Offenlegungspflicht veröffentlicht
Am 21.03.2012 wurde die Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren aus EU-Ebene abgeschlossen und wird nun auf nationaler Ebene umgesetzt.
Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die in die Kategorie "Kleinstunternehmen" fallen, von der Offenlegungspflicht befreien. "Kleinstunternehmen" werden als solche klassifiziert, wenn zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Bilanzsumme von max. 350.000 Euro
- Nettoumsatzerlös von max. 700.000 Euro
- max. 10 Beschäftigte
Die Entscheidung über die Einführung der Befreiung obliegt den Mitgliedstaaten. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Ausnahme von Kleinstunternehmen, müssen diese nur noch eine verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister einreichen, die aber nicht veröffentlicht wird. Da Deutschland zu den großen Unterstützern der Richtlinie zählt, ist mit der Einführung der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen in Deutschland zu rechnen.
Quelle
DATEV eG Informationsbüro Brüssel