Bewertung einer freiberuflichen Praxis beim Zugewinnausgleich (BGH)
1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
2. Bei der Gewertung des Goodwills ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den persönlichen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.
3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.
Quelle
BGB § 1375 Ab.s 1, § 1376 Abs. 2, § 1378 Abs. 1
BGH, Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08