Gesetzliche Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Ab 2012 lassen sich Berufsausbildungskosten bis zu 6.000 EUR statt zuvor 4.000 EUR als Sonderausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn bis 10.200 EUR (Zusammenveranlagung 19.400 EUR) müssen ab 2010 keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn sie hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 3, (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG). Die rückwirkende Änderung gilt nur im Verhältnis zum FA und nicht für Arbeitgeber.
  • Zusagen auf Leistungen aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds dürfen frühestens auf das 60. Lebensjahr erfolgen. Ab 2012 gilt als Untergrenze der 62. Geburtstag. Zur Beanspruchung der alten Regelung muss die Zusage noch 2011 erteilt werden.
  • Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Daten für alle von ihr erbrachten steuerfreien Lohnersatzleistungen an die Finanzverwaltung, soweit sie nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind (§ 32b Abs. 3 EStG). Vor diesem Hintergrund sollte die Angabe auf der Anlage N für Zwecke des Progressionsvorbehalts besonders gewissenhaft erfolgen.
  • Vermögenswirksame Leistungen für Wohngebäude werden ab 2012 aus der Förderung für die Arbeitnehmer-Sparzulage in § 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG ausgenommen. Betroffen sind Modelle, bei denen Kapitalanlagegesellschaften durch vorgefertigte Konzepte mindestens 15 Arbeitnehmer anwerben, um Miteigentum an einem Immobilienportfolio zu erwerben, was durch Mini-Beteiligungen oft zu einem Totalverlust führt. Der Ausschluss stellt nicht auf den Vertragsabschluss ab und betrifft auch Altverträge, denen kein Bestandsschutz gewährt wird.
  • Arbeitgeber müssen ab dem Jahreswechsel leicht erhöhte Beträge bei den Beitragsbemessungsgrenzen und der Versicherungspflichtgrenze sowie den Sachbezugswerten zugrunde legen.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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