Ab 2012: Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung.

Wer Kinderbetreuungskosten hat, soll diese künftig steuerlich geltend machen können. Nur die Aufwendungen an sich müssen - wie bisher - belegt werden können. Insgesamt reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich.

Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

Mögliche Wirkungen, die durch die Bezugnahme außersteuerlicher Regelungen auf steuerliche Bezugsgrößen entstehen könnten, z.B. bei der Berechnung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten, werden durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden.

 

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

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