Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei zivilrechtlich unwirksamen Verträgen zwischen GmbH und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (FG)
Ein zivilrechtlich unwirksamer Vertrag zwischen der GmbH und den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) ist ein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung, weil Dritte stets nur ein rechtlich korrektes Verhalten gegen sich gelten lassen würden (Stichwort Fremdvergleich).
Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt daher regelmäßig eine die Einzelheiten der Zuwendung regelnde Vereinbarung, die nichtig ist, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Quelle
Haufe Online-Redaktion
Hessisches FG, Beschluss v. 13.4.2011, 4 V 1964/10