Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei verspätetem Erhalt der monatlichen Vergütung auf dem Verrechnungskonto (FG)
Erhält der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die vereinbarte monatliche Vergütungen statt bei Fälligkeit erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH gutgeschrieben, wird der Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt und es liegt eine vGA vor
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich diese Situation aus der finanziellen Zwangslage der GmbH ergibt. Aber auch dann sind die (zunächst) nicht ausbezahlten Gehälter zeitnah nach Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto zu verbuchen. Nicht ausreichend sind Buchungen im Rahmen der Abschlussarbeiten Dann liegt die Vermutung einer vGA nah, weil es den Parteien nicht um eine ernst gemeinte Entlohnung für erbrachte Dienstleistungen geht.
Quelle
Haufe Online-Redaktion
FG München, Urteil v. 5.5.2011, 7 K 1349/09