2011: Lohnsteuerkarten 2010 gelten weiter

Weil die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erst frühestens 2012 eingeführt werden, gelten die Lohnsteuerkarten 2010 weiter. Für den Lohnsteuerabzug 2011 gibt es deshalb besondere Übergangsregelungen.

Grundsätzlich sind die Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens weiterhin anzuwenden. In der Übergangszeit bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - also zumindest im Kalenderjahr 2011 - muss jedoch der Lohnsteuerabzug ohne eine neue Lohnsteuerkarte vorgenommen werden. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (u. a. Steuerklasse/Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibetrag) auch für den Lohnsteuerabzug ab 1.1.2011.

Wird daher ein in 2010 bestehendes Dienstverhältnis nach Ablauf des Kalenderjahrs 2010 fortgesetzt, hat der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Kalenderjahr 2011 weiterhin anzuwenden. Die Lohnsteuerkarte 2010 muss somit dem Arbeitgeber auch im Kalenderjahr 2011 vorliegen.

Im Kalenderjahr 2011 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010

  • während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten (eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst nach Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zulässig),
  • dem Mitarbeiter zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen (z. B. zur Eintragung/Änderung eines Freibetrags) sowie
  • in den Fällen des Arbeitgeberwechsels oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum dem Mitarbeiter innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses aushändigen.

 

Quelle

Haufe Steuer-News

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