Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird nicht verlängert

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehört für Anschaffungsvorgänge nach dem 31.12.2010 der Vergangenheit an. Eine Verlängerung der zwei Jahre andauernden „Reaktivierungsfrist“ hat der Gesetzgeber wegen der guten Konjunkturaussichten nicht in Angriff genommen.

Rückblick

Durch das Konjunkturpaket I wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für einen Übergangszeitraum wieder eingeführt; die Regelung des § 7 Abs. 2 EStG gilt für alle Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind. Für sie konnte der 2,5-fache Satz des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %, in Anspruch genommen werden.

Degressive AfA wird nicht verlängert

Aufgrund der positiven Konjunkturaussichten hat sich der Gesetzgeber nicht veranlasst gesehen, eine Nachfolgeregelung zu schaffen. Die Folge: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt werden, ist die Möglichkeit der degressiven Abschaffung entfallen.

Stellschraube des Gesetzgebers

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die degressive AfA wie folgt verändert:

Anschaffung / Herstellung
Höhe der degressiven AfA (höchstens) vor 2001 3-facher linearer AfA-Satz, max. 30 % 2001 - 2005 2-facher linearer AfA-Satz, max. 20 % 2006 - 2007 3-facher linearer AfA-Satz, max. 30 % 2008 entfällt 2009 - 2010 2,5-facher linearer AfA-Satz, max. 25 % 2011 entfällt

Ob die Abschaffung ab dem 1.1.2011 das letzte Wort ist, darf mit Blick auf die wechselvolle Geschichte der Steuernorm wohl bezweifelt werden.

Hinweis

Der Vorteil der degressiven Abschreibung liegt insbesondere in dem Liquiditätsvorteil, der dem Betrieb durch hohe Gewinnminderungen in der Zeit direkt nach der Investition verschafft wird. Da der AfA-Satz aber auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet wird, sinken die Abschreibungsbeträge im Laufe der Jahre relativ rasch ab.

 

Quelle

Haufe Steuer-News

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