Wann und ggf. in welcher Höhe Umsätze und Gewinne eines Taxiunternehmens geschätzt werden dürfen
Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die Pflicht, sog. Schichtzettel zu führen und diese aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO.
Anmerkung
Durch die Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies dem Grundsatz nach auch für Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urt. vom 26.02.2004, BStBl. II 2004, S. 599). Der Umstand der sofortigen Bezahlung einer Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen. Zwar sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gilt dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdrücklich der BFH in seinem Urteil v. 26.02.2004 a. a. O.). Diese sind vielmehr verpflichtet, für die Erstellung sogenannter Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren. Aus den Schichtzetteln müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, „Total- und Besetztkilometer“, die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibende Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urt. v. 26.02.2004 a. a. O.; BFH-Beschluss v. 07.02.2007 – V B 161-162/05, BFH/NV 2007, S. 1208).
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel besteht nur dann, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (vgl. BFH-Urt. vom 26.02.2004 a. a. O., unter II.1.d). Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst führt oder aber die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gem. § 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urt. v. 26.02.2004, BStBl. II 2004, S. 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).
Quelle
FG Hamburg, Urt. v. 18.11.2009 rkr., 6 K 90/08
LEXinform-Nr. 5009766