Vermieter haftet bei „kalter Räumung“
In der Praxis greifen Vermieter zunehmend zu unerlaubter Selbsthilfe, nehmen eine Wohnung eigenmächtig in Besitz und lassen diese räumen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haftet der Vermieter, wenn er seiner Obhutspflicht nicht nachkommt. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er die Gegenstände des Mieters zu verwahren, ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen.
Quelle
BGH VIII ZR 45/09