Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist zulässig
Einführung
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 14 InsO) kann jeder Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat. Streitig war, ob einem Gläubiger aufgrund der Nachrangigkeit und Wertlosigkeit seiner Forderung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden kann.
Sachverhalt
Der Gläubiger war als stiller Gesellschafter an der Schuldnerin beteiligt. Im Insolvenzfall war der Einlagen-Rückzahlungsanspruch vertragsgemäß nur nachrangig zu befriedigen. Mit Beendigung der stillen Gesellschaft wandelte sich die Forderung des Gläubigers in ein Darlehen um. Für seinen Anspruch hat der Gläubiger einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Die Schuldnerin ist dem unter Berufung auf die Wertlosigkeit der nachrangigen Forderung entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die vorläufige Verwaltung des Vermögens und Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Beschwerden der Schuldnerin dagegen blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Der Gläubiger einer nachrangigen Forderung habe, so der BGH, ohne Rücksicht auf tatsächliche Befriedigungsaussichten ein Rechtsschutzinteresse (§ 14 InsO) für einen Insolvenzantrag. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe auch dann, wenn der Gläubiger voraussichtlich nicht mit einer Quote rechnen könne. Den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sei zu entnehmen, dass nachrangig zu befriedigende Gesellschafter ebenfalls zu den Insolvenzgläubigern gehören. Der Gesetzgeber wolle die nachrangigen Gläubiger von Anfang an in das Insolvenzverfahren einbeziehen. Zudem seien nachrangige Forderungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO) bei der Prüfung einer Überschuldung zu berücksichtigen. Ferner hänge das Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag generell nicht davon ab, ob der Gläubiger in dem Verfahren eine Befriedigung erlangen könne. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit werde das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Schließlich würde eine Antragsbeschränkung den allgemeinen Zwecken eines Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen.
Konsequenz
Der Berufung auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei der Insolvenzantragstellung durch Gläubiger nachrangiger Forderungen hat der BGH eine Absage erteilt. Etwas anderes kann bei der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts gelten. Solche Forderungen sind weder bei der Zahlungsunfähigkeit noch bei der Überschuldung zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass der BGH in solchen Fällen einem Gläubiger sein Rechtsschutzbedürfnis absprechen würde.
Quelle
BGH, Beschluss v. 23.9.2010, IX ZB 282/09.
Vorinstanzen: LG Gera, Beschluss v. 16.12.2009, 5 T 490/09.
AG Gera, Beschluss v. 12.8.2009, 8 IN 277/09