Zur Haftung des Steuerberaters für Schäden aus Insolvenzverschleppung
1. Der Steuberater hat keine Pflicht, auf eine (drohende) Insolvenzreife seines Mandanten (hier: GmbH) infolge Überschuldung und die Notwendigkeit einer Überschuldungsprüfung bzw. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags hinzuweisen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Geschäftsführer der GmbH deren Überschuldung kennt.
2. Der Steuerberater begeht keine Pflichtverletzung, wenn er trotz Hinweis auf die Insolvenzreife das Mandat nicht niederlegt.
Quelle
BGB § 280 Abs. 1; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64
Fundstelle DStR E, 28.05.2010, Seite 647 ff.
LG Koblenz, Urteil vom 22.07.209, 15 O 397/08. rechtskräftig