Beweislast für positive Fortführungsprognose einer GmbH trägt Geschäftsführer
Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sind die Geschäftsführer einer GmbH dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Ein Insolvenzverwalter, der gegen einen Geschäftsführer einen solchen Ersatzanspruch geltend macht und sich dabei auf eine Überschuldung der GmbH beruft, muss lediglich deren rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Fleischgroßhandel GmbH; der Beklagte ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz für Zahlungen in Gesamthöhe von rd. 118.000 EUR, die dieser in den letzten 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. von Juli bis September des Streitjahres 2007, vom Konto der Schuldnerin geleistet hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die GmbH ab dem 1.7.2007 überschuldet war, dabei sind diverse Aktivpositionen der Schuldnerin umstritten. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie ab. Schließlich obsiegte der Kläger vor dem BGH.
Entscheidung
Nach den Regelungen der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Vermögensbewertung ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Im Haftungsprozess wegen verbotener Auszahlungen hat die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Das klageabweisende Oberlandesgericht hatte hier verkannt, dass nicht der Kläger für das Fehlen einer günstigen Fortführungsprognose darlegungspflichtig ist. Umgekehrt war nämlich der beklagte Geschäftsführer beweispflichtig für das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose. Diesen Beweis war der Beklagte schuldig geblieben; seinem Vorbringen war nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Unternehmensfortführung der GmbH hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Konzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte.
Konsequenz
Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose - mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten - obliegt im Falle der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen unzulässiger Auszahlungen im Zeitpunkt der Überschuldung einer GmbH dem Geschäftsführer.
Quelle
§ 64 GmbHG
BGH, Urteil v. 18.10.2010, II ZR 151/09