Vereinnahmte Anzahlung: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr
Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage
Entscheidungsstichwörter
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung
Leitsatz
1. Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Fortführung von BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, entgegen BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808).
2. Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts (Fortführung von BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, entgegen BFH-Beschluss vom 20. August 1999 V B 74/99, BFH/NV 2000, 243).
Normenkette
UStG 1999 § 17
InsO § 103
Quelle
FG Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2009 6 K 1969/06 (EFG 2009, 1667)
BFH Urteil v. 2.9.2010, V R 34/09 veröffentlicht am 22.12.2010