Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Verspätungszuschlag / VZ
Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag (VZ) in Höhe von maximal 10 % der festgesetzten Steuer und maximal EUR 25.000,00 festsetzen.
Das Finanzamt hat von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Bei der Festsetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Anders beim Säumniszuschlag, der zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.