Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Tatsächliche Verständigung
Auf Grund des Legalitätsprinzips des des § 85 AO ist das Finanzamt verpflichtet, die Steuern auf Grund geltender Gesetze festzusetzen und zu erheben. Insbesondere muss es sicherstellen, dass die Steuern weder verkürzt (zu niedrig) noch zu Unrecht (zu hoch) festgesetzt und erhoben werden. Nach den, durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätzen ist es aber auch zulässig, zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt eine Einigung mit bindender Wirkung = tatsächliche Verständigung herbeizuführen.
Die Tatsächliche Verständigung dient dem Ziel, Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in einem konkreten Besteuerungssachverhalt zu beseitigen. Diese kann
- anlässlich einer Außenprüfung,
- während eines Veranlagungsverfahrens und
- während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens
getroffen werden.
Der Bundesfinanzhof öffnet damit den Beteiligten die Möglichkeit, Unklarheiten einvernehmlich - ohne langwierige Rechtsbehelfsverfahren - aus dem Weg zu räumen.