Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Stille Gesellschaft / typische stille Gesellschaft / atypische stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist nach §§ 230 - 237 HGB die Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage. Die Verzinsung der Vermögenseinlage besteht in der Regel in einem bestimmten Anteil am Gewinn.
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, da darlehensähnlich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine typische stille Gesellschaft handelt, bei der der Gesellschafter nicht, wie bei der atypischen stillen Gesellschaft, als Mitunternehmer anzusehen ist, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Zu einer atypischen stillen Gesellschaft kommt es in aller Regel, wenn der stille Gesellschafter neben einer Beteiligung am Gewinn auch am Vermögen des Handelsgewerbes, insbesondere an den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt wird, also Unternehmerrisiko trägt.