Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.
Reverse-Charge-Verfahren
Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger bzw. die die Leistung empfangende juristische Person.
Beim Leistungsempfänger (Auftraggeber) fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt.
Ziel dieses Ansatzes ist in erster Linie die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Bei "grenzüberschreitenden" Umsätzen führt das Reverse-Charge-Verfahren aber auch zu administrativen Erleichterungen für die am Umsatz beteiligten Parteien.
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer (= Reverse-Charge-Verfahren) für folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze:
- Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist;
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist;
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist;
- Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt;
- Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten an Unternehmer erweitert.